• Beweissicherung
  • Allgemeine Haftpflichtschadengutachten
  • Fahrradgutachten
  • Gutachten bei Sachverständigenverfahren gem. § 14 AKB
  • Gutachten über Kfz.-Brandschäden
  • Gutachten über Reifenschäden u. -zustand
  • Beratungen beim Autokauf
  • Begutachtung von Reparaturen
  • Überprüfung von Reparaturrechnungen
  • Kfz-technische Beweissicherung
  • Kfz.-Gutachten für Gerichte
  • Kfz.-Haftpflichtgutachten
  • Kfz.-Kaskoschadengutachten
  • Kfz.-Bewertungen
  • Kfz-technische Beratung
  • Gutachten über Aggregatschäden

UNION UNABHÄNGIGER KRAFTFAHRZEUG- BEWERTUNGSSTELLEN

 

 

 

 

Kfz.-Sachverständiger des Vertrauens

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als 600,00 bis 700,00 €) dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

Unabhängige Beweissicherung/Mietwagen/Nutzungsaufall

Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, daß dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, daß der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. - Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges bestgestellt werden, so daß Ersatzansprüche bezüglich des Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigungen besser belegt werden können.

Umfang des Schadens

Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalls im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinsteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

Merkantile Wertminderung

Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz.-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.

Abrechnung auf Gutachtenbasis

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Raparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).

Werkstatt de Vertrauens

Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

Mietwagen

Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeuges, wie es sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter. - Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädung erlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung de Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz.-Sachverständigen vorgenommen werden.

Achtung! Schadenmanagement

Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, daß ein unabhängiger Kfz.-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.

Schutz des Versicherers des Unfallverursachers

Der unabhängige Kfz.-Sachverständige trägt dazu bei, daß auch die gegenerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit Ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.

Rechtsanwalt

Zur Durchsetzung seiner Ansprüche dann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen. Anwälte vermittelt z.B. der Beirat Rechtsanwälte im BVSK. Tel.:030/253785-0 .

 

[Startseite] [Kraftfahrzeuge] [Krane] [Kutschen] [Flüssiggas] [Sicherheitsingenieur] [Kontaktformular] [Impressum]

Dipl.-Ing. Werner te Heesen - 46537 Dinslaken - Klarastraße 47 - Tel.: 0171 7424014- Email:mail@ths-dinslaken.de